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Patricia Österreicher

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Patricia Österreicher
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oesterreicher@mattfeldt-saenger.de



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AGB – Messen-Veranstaltungen-Messebau
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand: 01.10.2020)

Mattfeldt & Sänger Marketing und Messe AG
Vertreten d.d. Vorstand Mithat Güzel
Unterwanger Str. 3
87439 Kempten


§ 1 GELTUNG, VERTRAGSSPRACHE

(1)   Angebote und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), d.h. natürlichen oder juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(2)   Die Messeteilnahme erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

(3)   Abweichende Bedingungen des Ausstellers oder Dritter finden keine Anwendung, wenn und soweit wir diese nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen. Das Schweigen von Mattfeldt & Sänger auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkenntnis oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Ausstellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit Geltung jener Geschäftsbedingungen. Der Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ausstellers gilt auch dann, wenn diese zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten.

(4)   Diese Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge, ohne dass Mattfeldt & Sänger diese im Einzelfall erneut einbeziehen müssen. Ergeben sich Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere aufgrund Änderungen der Rechtsprechung, des Gesetzes, Änderungen in der betrieblichen Organisation (Lieferung, Buchhaltung, Kundenservice etc.) oder sonstigen gleichwertigen Gründen, sind Mattfeldt & Sänger berechtigt, diese Bedingungen jederzeit abzuändern; dies gilt jedoch nur, sofern Mattfeldt & Sänger den Ausstellern unter Hervorhebung der getätigten Änderungen und unter Einräumung einer angemessenen Widerspruchsfrist benachrichtigt haben. Widerspricht der Aussteller den neuen Bedingungen nicht, werden diese zum Vertragsbestandteil künftiger Verträge.

(5)   Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.



§ 2 VERTRAGSGEGENSTAND

(1)   Mit der Zulassung verpflichtet sich der Aussteller, den gebuchten und von Mattfeldt & Sänger bestätigten Standplatz im Rahmen der jeweiligen Messe zur Ausstellung seiner Waren bzw. Bewerbung seiner Dienstleistungen zu nutzen. Die Größe und die Lage des Standplatzes ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen in Verbindung mit der Bestätigung der Anmeldung durch Mattfeldt & Sänger. Der Aussteller erhält mit der Auftragsbestätigung einen Hinweis auf die Verfügbarkeit der technischen Informationen im Ausstellerportal.

(2)   Vertragsgegenständlich und Bestandteil des Auftrags sind Werbemaßnahmen durch Mattfeldt & Sänger in Form von Messeplakaten und – flyern zur Verteilung an Kunden des Ausstellers.

(3)   Mattfeldt & Sänger behalten es sich vor, den Standplatz des Ausstellers aus organisatorischen Gründen (insbesondere bei Absagen von Ausstellern, Verlegung der Messeräume aufgrund terminlicher Verlegungen, sicherheitstechnischen Maßnahmen, Vorgaben von Behörden) zu verlegen. Der Aussteller erklärt sich mit Annahme dieser AGB damit einverstanden, soweit die Verlegung für ihn nicht unzumutbar ist. Die Verlegung berechtigt den Aussteller nicht zum Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag.

(4)   Ein Wasseranschluss bzw. Stromanschluss ist kostenpflichtig und erfolgt nach Vereinbarung. Die Verlegung erfolgt in diesem Fall jeweils bis zur Grenze der Ausstellungsfläche. Der Aussteller ist aus Sicherheitsgründen nicht befugt, eigene Strom- und/oder Wasseranschlüsse zu verlegen oder Alternativquellen für seinen Standplatz zu nutzen; verstößt er hiergegen, ist Mattfeldt & Sänger berechtigt, jegliche Anschlüsse und/oder Quellen der Stromerzeugung bzw. Wasserversorgung zu entfernen und bis zum Ende der Messe für den Aussteller aufzubewahren.

(5)   Der Aussteller kann von Mattfeldt & Sänger diverse Ausstellungsmaterialien (Mobiliar, Systemmessebau) kostenpflichtig für die Dauer der Veranstaltung anmieten; dies bedarf jedoch einer gesonderten Vereinbarung.

(6)   Nicht Gegenstand des Ausstellungsvertrages ist insbesondere der Aufbau des Messestandes durch den Aussteller, die Verlegung von Strom- und Wasserleitungen innerhalb der Ausstellungsfläche, die Bereitstellung und Installation von Lichtquellen. Diese Leistungen sind gesondert im Rahmen des Messebaus zu beauftragen.

(7)   Ebenfalls nicht Vertragsleistung ist die Bereitstellung eines WLAN-Anschlusses oder von Ausstellungsmaterial im Zusammenhang mit der jeweiligen Veranstaltung sowie Werbeleistungen in den von Mattfeldt & Sänger herausgegebenen Messe-Zeitschriften. Soweit der Aussteller bei Dritten einen WLAN-Zugang für die Dauer der Messe bucht, so ist Vertragspartner der Dritte und nicht Mattfeldt & Sänger. Der Aussteller hat daher die Bedingungen Dritter im Hinblick auf die Nutzung einzuhalten.

(8)   Vertragsgegenstand ist nicht die Versicherung der Ausstellungsgüter und/oder des Messestandes und/oder sonstiger Vermögenswerte und/oder der am Messestand tätigen Personen und/oder Transportrisiken durch Mattfeldt & Sänger.

 

§ 3 ZULASSUNGSBEDINGUNGEN ZUR AUSSTELLUNG

Der Aussteller verpflichtet sich,

a)    nur die Waren/Dienstleistungen auszustellen und zu bewerben, die mit der Anmeldung gemeldet und gem. § 4 Abs. 3 von Mattfeldt & Sänger bestätigt und damit zugelassen wurden.

b)    nur solche Waren/Dienstleistungen zu bewerben und auszustellen, die gesetzlich zugelassen sind bzw. die eine entsprechende Verkehrszulassung besitzen (bspw. Zulassung nach Medizinproduktegesetz, Lebensmittelzulassung etc.)

c)     keine verbotenen, nicht oder falsch gekennzeichneten, nicht verkehrsfähigen Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben und/oder auszustellen und/oder zu verkaufen.

d)    Keine Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben und/oder auszustellen und/oder zu verkaufen, die urheberrechtlich, kennzeichen-, patent-, design-, gebrauchsmuster- und/oder geschmacksmusterrechtlich geschützt sind

e)    Keine Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben und/oder auszustellen und/oder zu verkaufen, die gegen Persönlichkeitsrechte Dritter verstoßen

f)      Keine Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben und/oder auszustellen und/oder zu verkaufen, die gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen zu verstoßen, insbesondere irreführende, unlautere, aggressive, betrügerische, unwahre, rechtsverletzende Werbung zu betreiben

g)    Alle orts-, bau- und gewerbepolizeilichen Vorschriften und Anordnungen sowie etwaige Schutzgesetze (insbes. Jugendschutz) zu beachten.

 

§ 4 ANMELDUNG UND ZULASSUNG

(1)    Der Aussteller kann sich zur Veranstaltung anmelden, indem er das von Mattfeldt & Sänger bereitgestellte Anmeldeformular ausfüllt, unterschreibt und in Textform an Mattfeldt & Sänger übermittelt. Im Falle der elektronischen Anmeldung über die jeweilige Veranstaltungswebseite bedarf es keiner Unterschrift. Mit Absendung des unterzeichneten Anmeldeformulars erkennt der Aussteller diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die ausgehängte Hausordnung des jeweiligen Veranstaltungsgeländes an.

(2)    Soweit der Aussteller von Mattfeldt & Sänger ein Angebot (Kostenvoranschlag) für die Messe erhält, gilt folgendes: Alle Angebote (Kostenvoranschläge) sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Das Angebot ist jeweils bis 5 Werktage nach Angebotsdatum gültig; dies gilt auch für unverbindliche Angebote. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung in Textform bei Mattfeldt & Sänger. Mit Annahme des Angebots erkennt der Aussteller diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die ausgehängte Hausordnung des jeweiligen Veranstaltungsgeländes an.

(3)    Der endgültige Vertrag kommt durch Bestätigung der Anmeldung (Zulassung) seitens Mattfeldt & Sänger zustande, soweit nicht bereits das in Abs. 2 genannte Angebot ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet war. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung zu der gewählten Messe besteht nicht. Es besteht zudem kein Anspruch auf Exklusivität der angemeldeten und zugelassenen Dienstleistung bzw. des Warenangebots.

(4)    Möchte der Aussteller den Stand mit weiteren Ausstellern teilen, benötigt er hierzu die Zustimmung von Mattfeldt & Sänger in Textform. Der Mitaussteller ist in der Anmeldung anzugeben. Der Vertrag kommt in diesem Fall mit beiden Ausstellern als Gesamtschuldnern zustande. Für den Mitaussteller wird eine Mitausstellergebühr i.H.v. 150,00 Euro (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) erhoben. Der Mitaussteller wird in der veröffentlichten Ausstellerliste namentlich mit benannt.

(5)    Angaben von Mattfeldt & Sänger zum Gegenstand der Leistung (z.B. Maße, technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Anderes gilt dann, sofern und soweit Mattfeldt & Sänger eine ausdrückliche Garantie übernimmt.

(6)    Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich Produkten und Leistungen durch Mattfeldt & Sänger und durch deren Mitarbeiter erfolgen ausschließlich aufgrund der bisherigen Erfahrung. Sie stellen keinerlei Eigenschaften oder Garantien in Bezug auf die Produkte dar.

(7)    Eine Garantie gilt nur dann als von Mattfeldt & Sänger übernommen, wenn Mattfeldt & Sänger schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet haben.

(8)    Mattfeldt & Sänger behält sich das Eigentum und/oder das Urheberrecht an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlagen sowie dem Aussteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Aussteller darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Mattfeldt & Sänger weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Mattfeldt & Sänger diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

 

§ 5 AUSSTELLUNGSSTAND/PFLICHTEN DES AUSSTELLERS

(1)   Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes während der Messezeiten sowie beim Auf- und Abbau ist der Aussteller selbst verantwortlich. Mattfeldt & Sänger erbringt keine Leistungen betreffend die Verwahrung von Gegenständen der Aussteller.

(2)   Der Aussteller verpflichtet sich, den Aufbau bis spätestens eine Stunde vor Beginn der Ausstellung abgeschlossen zu haben. Andernfalls steht Mattfeldt & Sänger der freie Platz zur freien Verfügung, soweit der Aussteller nicht nachweist, dass er an dem Aufbau ohne eigenes Verschulden gehindert war. Die Verpflichtung zur Standmiete bleibt jedoch bestehen.

(3)   Der Aussteller verpflichtet sich, mit dem Abbau (Abbau von Ständen und Abtransport) nicht vor Beendigung der Messe zu beginnen. Handelt er dieser Verpflichtung zuwider, ist der Aussteller verpflichtet, für jede angefangene Stunde des vorzeitigen Abbaus eine Vertragsstrafe i.H.v. 150,00 Euro zu zahlen (Bsp.: Ist die Messe bis 18 Uhr vereinbart und beginnt der Aussteller um 16.05 Uhr mit dem Abbau, so werden 2 Stunden x150,00 Euro = 300,00 Euro Vertragsstrafe fällig).

(4)   Der Aussteller ist zudem verpflichtet, folgende Kriterien bzgl. seines Standes einzuhalten: Der Aussteller

a)    hat seinen Stand mit Rück- und Seitenwänden auszustatten.

b)    Darf für seinen Stand nur schwer entflammbares Standmaterial (B1-klassifiziert) verwenden.

c)     hat eine Standhöhe von 2,50 m einzuhalten. Für darüberhinausgehende Standhöhen hat der Aussteller von Mattfeldt & Sänger bis mind. 3 Tage vorher eine Genehmigung in Textform einzuholen.

d)    Keine brennbaren Dekorationsstoffe oder Ausstellungsstücke zu verwenden oder solche vorab feuerhemmend zu imprägnieren.

e)    zudem sämtliche sonstigen Baurichtlinien einzuhalten, welche durch Mattfeldt & Sänger, gesetzliche und/oder behördliche Anordnung vorgegeben werden.

f)      darf keine Überdachungen bauen oder verwenden; ausnahmsweise ist eine Überdachung zulässig, sofern der Aussteller von Mattfeldt & Sänger bis mind. 3 Tage vorher eine Genehmigung in Textform eingeholt hat.

(5)   Die Ausgabe von Kostproben oder essbaren Give-Aways bedarf der vorherigen Genehmigung von Mattfeldt & Sänger. Der Aussteller hat hierbei ein Hygienekonzept vorzulegen, welches Angaben dazu enthält, wie die Lebensmittel (auch Getränke) aufbewahrt, ausgelegt und/oder ausgegeben werden. Ferner hat der Aussteller im Hygienekonzept zu versichern, dass alle Personen, welche mit den Lebensmitteln in Berührung kommen, die Belehrung gem. § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz erhalten haben, es sei denn der Aussteller legt dar, dass er lediglich einzeln vorverpackte Give-Aways ausgibt. Die Genehmigung ist bis mind. 3 Tage vor Ausstellungsbeginn in Textform einzuholen.

(6)   Der Aussteller hat die Einhaltung der in Abs. 4 und 5 genannten Vorgaben nachzuweisen und etwaige Genehmigungen immer vorzuhalten. Hält der Aussteller diese Kriterien nicht ein und entsteht einem anderen hierdurch ein Schaden, haftet der Aussteller für diesen Schaden.

(7)   Der Aussteller haftet im Übrigen auch für solche Schäden, welche durch dessen aufgrund schuldhafter Zuwiderhandlung gegen gesetzliche und/oder behördliche Anweisungen und/oder gegen Anweisungen von Mattfeldt & Sänger und/oder gegen diese Bedingungen verstoßen.

 

§ 6 SONSTIGE VEREINBARUNGEN

6.1 in Bezug auf Werbeleistungen

(1)   Der Aussteller ist verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungshandlungen zu erbringen, insbes. alle einzubindenden Inhalte und Materialien (Texte, Bilder, Logos, Tabellen etc.), deren Berücksichtigung er wünscht, in einer für die Umsetzung geeigneten Form bzw. Qualität auf Anforderung unverzüglich zu liefern, sowie alle sonstigen für die Leistung benötigten Informationen, Unterlagen und Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die entsprechenden Daten und Datenträger müssen virenfrei sein. Der Aussteller hat insbes. alle Druckdaten in einer für den Druck geeigneten Form bzw. Qualität entsprechend den vertraglich vereinbarten Vorgaben zu liefern sowie alle für die Online-Verwendung vorgesehenen Daten in einer hierfür geeigneten Form bzw. Auflösung zu liefern.

(2)   Unterlässt der Aussteller eine vereinbarte Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung aus anderen, allein vom Aussteller zu vertretenden Gründen, hat Mattfeldt & Sänger den Aussteller zunächst unter Setzung einer angemessenen Frist abzumahnen. Nach Ablauf der gesetzten Frist ist Mattfeldt & Sänger berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. kurzfristige Neubeschaffung von Ausstellern) zu verlangen. Hierfür berechnet Mattfeldt & Sänger eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Nettopreises pro Kalendertag (insgesamt jedoch maximal 5 %), beginnend mit der Abgabefrist. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie die Geltendmachung sonstiger gesetzlicher Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Aussteller bleibt der Nachweis gestattet, dass Mattfeldt & Sänger überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(3)   Bei der Gestaltung der Inhalte (seien es Inhalte in den Firmenportraits, Printanzeigen, Beilagen, Objektanzeigen) wird der Aussteller geltendes Recht beachten und dafür Sorge tragen, dass keine Rechte Dritter, gleich welcher Art, verletzt werden. Stellt Mattfeldt & Sänger nachträglich fest, dass der Aussteller geltendes Recht und/oder Rechte Dritter verletzt, so wird Mattfeldt & Sänger diesen hiervon unverzüglich schriftlich unterrichten. Dies gilt insbesondere für Inhalte auf der Webseite des Ausstellers, auf welche u.U. seitens Mattfeldt & Sänger verlinkt wird.

(4)   Soweit die Materialien und Inhalte vom Aussteller stammen, gilt:

a)    Der Aussteller versichert gegenüber Mattfeldt & Sänger, dass sämtliche an Mattfeldt & Sänger übergebenen Materialien frei von Rechten Dritter sind, insbesondere keine Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte, Markenrechte, Designrechte, Geschmacksmusterrechte, Patentrechte etc. verletzt werden und dass keine Rechtsverletzungen bzgl. dieser Unterlagen etc. bekannt sind oder durch die Übermittlung/Nutzung begangen werden. Für Materialien und Inhalte, die der Aussteller bereitstellt, ist ausschließlich dieser verantwortlich.

b)    Soweit an irgendwelchen Unterlagen Rechte bestehen, versichert der Aussteller, dass die erforderlichen Einwilligungen/Nutzungsrechte vorliegen.

c)     Mattfeldt & Sänger behält sich das Recht vor, die Materialien aus begründeten rechtlichen oder unethischen Gründen abzulehnen/nicht zu verwenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Projekt bekanntermaßen und/oder offensichtlich urheber-, wettbewerbs-, presse-, strafrechtliche oder sonstige rechtliche Bestimmungen verletzt oder zu unbilligen Zwecken eingesetzt werden soll.

d)    Der Aussteller hat Mattfeldt & Sänger zudem folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

(1)   Informationen über sämtliche Miturheber an den eingebrachten Materialien

(2)   Ggf. Beschränkungen des Rechteumfangs bzw. der Art und Weise, auf die das vertragsgegenständliche Material eingebunden werden darf

(5)   Mattfeldt & Sänger übernimmt keine Prüfungspflichten, insbes. trifft diese keine Pflicht, die Inhalte oder die Webseite des Ausstellers auf mögliche Verstöße gegen Rechte Dritter oder auf das Bestehen oder den Inhalt der Lizenzen zu überprüfen.

(6)   Vorsorglich stellt der Aussteller Mattfeldt & Sänger von sämtlichen Ansprüchen einschließlich Schadensersatzansprüchen frei, die Dritte gegen Mattfeldt & Sänger wegen einer Verletzung ihrer Rechte durch die vom Aussteller zur Verfügung gestellten Inhalte und Materialien geltend machen. Mattfeldt & Sänger benachrichtigt den Aussteller unverzüglich schriftlich, wenn derartige Ansprüche Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. Der Aussteller übernimmt alle entstehenden Kosten, die Mattfeldt & Sänger aufgrund einer von ihm verursachten Verletzung von Rechten Dritter, einschließlich der für die Rechtsverteidigung entstehenden angemessenen Kosten. Alle weitergehenden Rechte sowie Schadensersatzansprüche von Mattfeldt & Sänger bleiben unberührt.

6.2 in Bezug auf Anmietung von Standmaterial

(1)   Bestellungen in Bezug auf die Anmietung von Standmaterial sind bis 7 Tage vor Ausstellungsbeginn möglich. Bestellungen, die bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn eingehen, werden mit einer Servicepauschale belegt. Alle Bestellungen stehen unter dem Vorbehalt, dass diese durch Mattfeldt & Sänger angenommen und bestätigt werden.

(2)   Von Mattfeldt & Sänger vermietete Gegenstände verbleiben im Eigentum von Mattfeldt & Sänger. Der Aussteller hat jedoch die Möglichkeit, das Eigentum käuflich gem. gesondertem Angebot zu erwerben.

(3)   Der Aussteller ist verpflichtet, die Mietsache pfleglich und schonend zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften zu beachten. Schäden an der Mietsache sind Mattfeldt & Sänger unverzüglich anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeige verursachte weitere Schäden haftet der Aussteller.

(4)   Der Aussteller haftet Mattfeldt & Sänger für Schäden, die durch die Verletzung seiner ihm obliegenden Obhuts-, Sorgfalts- und Anzeigepflicht schuldhaft verursacht werden. Er haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Handwerker und Personen sowie durch ihn beauftragte Dritte, verursacht werden. Hat der Aussteller oder der vorgenannte Personenkreis einen Schaden an der Mietsache verursacht, so hat er diesen Mattfeldt & Sänger unverzüglich anzuzeigen. Mattfeldt & Sänger ist berechtigt, die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Ausstellers vornehmen lassen, soweit eine solche Schadensbeseitigung möglich und wirtschaftlich zumutbar ist; die Entscheidung hierfür obliegt Mattfeldt & Sänger.

(5)   Um-, An- oder Einbauten sowie Installationen oder sonstige Veränderungen an der Mietsache sind nicht zulässig.

(6)   Eine Untervermietung der Mietsache oder Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.

(7)   Mit Beendigung des Mietvertrages hat der Aussteller die Mietsache mit sämtlichen sonstigen übergebenen Unterlagen und Gegenständen an einem vereinbarten Termin zu übergeben.

(8)   Dem Aussteller ist es nicht gestattet, die Mietgegenstände zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden.

(9)   Bei Pfändungen, Beschlagnahmen, Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzerfahrens oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Aussteller Mattfeldt & Sänger unverzüglich zu benachrichtigen. Der Aussteller haftet für alle Kosten, die für die Aufhebung solcher Zugriffe anfallen, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage, soweit die Erstattung der Kosten nicht von dem betreffenden Dritten zu erlangen ist. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Aussteller Mattfeldt & Sänger unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(10)   Der Aussteller hat die Gegenstände ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Ware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Ware an Mattfeldt & Sänger abgetreten.

 

§ 7 PREISE UND ZAHLUNG

(1)   Es gelten die von Mattfeldt & Sänger ausgeschriebenen Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses; diese verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

(2)   Die im Angebot genannten Preise wurden auf Basis der vom Aussteller geschilderten Auftragsdaten erstellt und gelten unter dem Vorbehalt, dass diese unverändert bleiben. Andernfalls behält sich Mattfeldt & Sänger vor, das Angebot entsprechend anzupassen oder – soweit mit dem Auftrag bereits begonnen wurde – die entsprechenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

(3)   Mattfeldt & Sänger sind berechtigt, Vorkasse in folgender Höhe zu verlangen:

a)    Soweit der Aussteller Standmaterial (Mobiliar) gem. § 2 Abs. 5, § 6, Ziff. 6.2 anmietet, sind Mattfeldt & Sänger berechtigt, hierfür Vorkasse i.H.v. 100 % zu verlangen.

b)    Bei Buchung des Standes werden 25 % des Buchungsauftrags in Rechnung gestellt; im Übrigen gilt Abs. 8.

c)     Sieben Monate vor der Veranstaltung werden weitere 25 % des Buchungsauftrags in Rechnung gestellt; im Übrigen gilt Abs. 8.

d)    Drei Monate vor der Veranstaltung werden die restlichen 50 % des Buchungsauftrags in Rechnung gestellt. Erfolgt die Anmeldung/Buchung später als 3 Monate vor der Messe, werden sofort 100 % des Buchungsauftrags in Rechnung gestellt; im Übrigen gilt Abs. 8.

(4)   Mattfeldt & Sänger behält sich vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, sofern der Aussteller trotz zweifacher Mahnung die vollständigen Buchungsgebühren nicht bis einen Tag vor Veranstaltungsbeginn bezahlt hat. Mattfeldt & Sänger sind berechtigt, vom Aussteller einen Nachweis der Banküberweisung in Kopie zu verlangen. Alternativ ist der Aussteller berechtigt, die Zahlung am Tag des Aufbaus des Messestandes vollständig in bar zu tätigen.

(5)   Im Falle von Überweisungen aus dem Ausland trägt der Aussteller stets die anfallenden Bankspesen.

(6)   Mattfeldt & Sänger sind bei Dauervertragsbeziehungen berechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen an die Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Hard- und Software sowie Energie, die Nutzung von Kommunikationsnetzen oder die Lohnkosten erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Lohnkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für Hard- und Software, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Hardwarekosten, dürfen Mattfeldt & Sänger die Preise ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Mattfeldt & Sänger werden bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Aussteller ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Mattfeldt & Sänger werden den Aussteller über Änderungen spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren.

(7)   Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Ausstellers werden dem Aussteller zusätzlich berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Aussteller wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Aussteller veranlasst sind, werden zusätzlich berechnet.

(8)   Rechnungsbeträge sind sofort fällig und innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anders schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Mattfeldt & Sänger. Leistet der Aussteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit zu 9% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Des Weiteren steht Mattfeldt & Sänger eine Verzugspauschale von 40,00 Euro zu.

(9)   Werden Rechnungen auf Wunsch des Ausstellers auf einen von diesem benannten Dritten ausgestellt, so bleibt der Aussteller gleichwohl der Rechnungsschuldner.

(10)   Wird Mattfeldt & Sänger nach Vertragsabschluss bekannt, dass die Zahlung des vereinbarten Preises infolge mangelnder Leistungsfähigkeit des Ausstellers gefährdet ist, so sind diese berechtigt, Vorkasse zu verlangen. Dem Aussteller steht jedoch das Recht zu, diese Folge durch Sicherheitsleistung abzuwenden.

(11)   Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Ausstellers ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Aussteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(12)   Gerät der Aussteller mit einem Betrag von mindestens 10% der offenen Gesamtforderung in Verzug, gilt als vereinbart: Alle Forderungen von Mattfeldt & Sänger werden sofort fällig. Mattfeldt & Sänger sind berechtigt, die weitere Bearbeitung aller Aufträge des Ausstellers von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist deren weitere Erfüllung abzulehnen. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Ausstellers gefährdet wird, sind Mattfeldt & Sänger nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

§ 8 LIEFER-/LEISTUNGSTERMIN FÜR DIE IN § 6 GENANNTEN LEISTUNGEN, VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG

(1)   Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Aussteller zu liefernden Unterlagen, Freigaben, insbesondere von Plänen und Leistungsbeschreibungen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Aussteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Mattfeldt & Sänger die Verzögerung zu vertreten hat.

(2)   Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferfrist an den vereinbarten Lieferort. Sollte Mattfeldt & Sänger einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat der Aussteller eine angemessene Nachfrist zu setzen.

(3)   Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmt Mattfeldt & Sänger die angemessene Versandart und das Transportunternehmen nach billigem Ermessen.

(4)   Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistung geht mit der Übergabe bzw. beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Aussteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Aussteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Mattfeldt & Sänger dies dem Aussteller angezeigt hat.

(5)   Ist die Anlieferung aufgrund eines Umstandes, den der Aussteller zu vertreten hat unmöglich, oder ist der Aussteller in Annahmeverzug, trägt der Aussteller die Kosten einer weiteren Lieferung.

(6)   Mattfeldt & Sänger ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn

·         die Teillieferung für den Aussteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar und zumutbar ist,

·         die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

·         dem Aussteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Mattfeldt & Sänger erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(7)   Mattfeldt & Sänger haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch

a)    höhere Gewalt (z.B. zivile Unruhen, Terrorakte, Streik/Aussperrungen, Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, örtliche Stromausfälle, Unfälle, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von evtl. notwendigen behördlichen Genehmigungen) verursacht sind,

b)    Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System erfolgen, gleichwohl Mattfeldt & Sänger die dem Stand der Technik entsprechenden Schutzmaßnahmen ergriffen haben oder

c)     Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, verursacht worden sind, die Mattfeldt & Sänger nicht zu vertreten haben,

(8)   Im Falle einer nicht von Mattfeldt & Sänger zu vertretenden Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware oder einer nicht von Mattfeldt & Sänger zu vertretenden Verzögerung des Auftrages infolge der vorgenannten Ereignisse des Satzes 1, wird der Aussteller unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit unterrichtet. Sofern solche Ereignisse Mattfeldt & Sänger die Lieferung oder Leistung unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Mattfeldt & Sänger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit diese nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

(9)   Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Abs. 7 der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin überschritten oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Aussteller objektiv unzumutbar, ist der Aussteller berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

(10)   Im Falle des Rücktritts durch den Aussteller und/oder durch Mattfeldt & Sänger wird die bereits erbrachte Zahlung für den nicht erbrachten Teil unverzüglich erstattet. Weitere Ansprüche des Ausstellers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht.

(11)   Gerät Mattfeldt & Sänger mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

(12)   Kommt der Aussteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine vereinbarte Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, allein vom Aussteller zu vertretenden Gründen, haben Mattfeldt & Sänger den Ausstellern zunächst unter Setzung einer angemessenen Frist abzumahnen. Nach Ablauf der gesetzten Frist sind Mattfeldt & Sänger berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen Mattfeldt & Sänger eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Nettoverkaufspreises pro Kalendertag (insgesamt jedoch maximal 5 %), beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie die Geltendmachung sonstiger gesetzlicher Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Aussteller bleibt der Nachweis gestattet, dass Mattfeldt & Sänger überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

§ 9 VERLEGUNG VON VERANSTALTUNGEN/ABSAGE DURCH MATTFELDT & SÄNGER

(1)   Mattfeldt & Sänger behält sich das Recht vor, den Veranstaltungstermin zu verlegen oder mit anderen Veranstaltungen zusammenzulegen, insbesondere in Fällen

a)    Von höherer Gewalt (z.B. zivile Unruhen, Terrorakte, Streik/Aussperrungen, Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, örtliche Stromausfälle, Unfälle, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von evtl. notwendigen behördlichen Genehmigungen) verursacht sind,

b)    Von Hindernissen aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, verursacht worden sind, die Mattfeldt & Sänger nicht zu vertreten haben.

c)     In welchen Behörden die Veranstaltung untersagen.

(2)   Mattfeldt & Sänger teilt dies dem Aussteller unverzüglich in Textform mit und gibt – soweit ein solcher bereits geplant ist – einen Ersatztermin bekannt. Ist der Aussteller Kaufmann, hat dieser unverzüglich zu widersprechen. Andernfalls wertet Mattfeldt & Sänger dies als Zustimmung.

(3)   Mattfeldt & Sänger hat zudem das Recht, den Aussteller von der Veranstaltung aus wichtigem Grund auszuschließen oder diesem aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein solcher wichtiger Grund kann insbesondere bestehen, wenn

a)    gesetzliche oder vertragliche Vorschriften durch den Aussteller nicht eingehalten werden, er insbesondere seinen Pflichten gem. §§ 5 Abs. 1-2, 4-6, 4 Abs. 4 nicht nachkommt,

b)    der Aussteller fällige Zahlungen trotz zweifacher Mahnung nicht leistet,

c)     der Aussteller zahlungsunfähig geworden ist.

d)    der Aussteller gegen die Zulassungsbedingungen/-voraussetzungen des § 3 verstößt.

Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.

(4)   Der Aussteller hat in den Fällen des Abs. 1 und 3 keinen Schadensersatzanspruch gegen Mattfeldt & Sänger; dies gilt auch für etwaige Aufwendungen, die der Aussteller tätigen musste (bspw. Hotelaufenthalte, Lieferkosten, Personalkosten etc.).

(5)   Darüber hinaus hat Mattfeldt & Sänger das Recht, die Veranstaltung bis 3 Monate vorher abzusagen oder zu verschieben, sofern keine ausreichende Ausstellerdichte (mind. 75 %) gewährleistet ist. In diesem Fall verpflichten sich Mattfeldt & Sänger, die bezahlten Beträge in voller Höhe an den Aussteller zurückzuerstatten. Weitere Ansprüche, insbes. Aufwendungsersatzansprüche, gegen Mattfeldt & Sänger bestehen nicht.

 

§ 10 STORNIERUNG VON ANMELDUNGEN

(1)   Werden Aufträge seitens des Ausstellers abgesagt oder reduziert oder nimmt er an der Veranstaltung nicht teil, ohne dass Mattfeldt & Sänger dies zu vertreten haben, sind Mattfeldt & Sänger berechtigt, folgende Entschädigungspauschalen geltend machen:

a)    Bei der Absage bis 7 Monate vor dem Veranstaltungsbeginn 25 % des geschuldeten Betrages zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer

b)    Bei der Absage bis 3 Monate und 1 Tag vor dem Veranstaltungsbeginn 50 % des geschuldeten Betrages zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer

c)     Ab 3 Monaten vor dem Veranstaltungsbeginn 100 % des geschuldeten Betrages zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer

d)    Bei der Absage betreffend des Mobiliars/Ausstellungsmaterial gem. § 2 Abs. 5, § 6 Ziff. 6.2 100 % des geschuldeten Betrages zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer, unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung.

(2)   Die Entschädigungspauschalen beinhalten u.a. bereits getätigte Aufwendungen sowie die Möglichkeit der Weitervermietung an Dritte.

(3)   Abs. 1 gilt jedoch dann nicht, soweit dem Aussteller von Mattfeldt & Sänger im Einzelfall ein kostenloses Rücktrittsrecht eingeräumt wurde und Mattfeldt & Sänger die Erklärung des Ausstellers über die Ausübung dieses kostenlosen Rücktrittsrechts fristgerecht zugeht.

(4)   Es bleibt dem Aussteller ausdrücklich vorbehalten, Mattfeldt & Sänger nachzuweisen, dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind als die vorstehend berücksichtigten Abzüge, bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Leistungen/Materialien stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises ist der Aussteller nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen.

 

§ 11 MÄNGELRECHTE

(1)   Bei einem Sachmangel gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften mit nachfolgenden Änderungen.

(2)   Der Aussteller hat die ihm übersandten Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Übersendung sorgfältig zu untersuchen. Die gelieferte Ware gilt als vom Aussteller genehmigt, wenn ein Mangel (i) im Falle von offensichtlichen Mängeln nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung oder (ii) im Falle von versteckten Mängeln unverzüglich nach Entdeckung des Mangels angezeigt wird. Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist nach § 13 Mattfeldt & Sänger gegenüber zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Ausstellers aus Pflichtverletzung wegen Sachmangels aus. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns seitens Mattfeldt & Sänger, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbestandes.

(3)   Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge

a)    fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,

b)    natürlicher Abnutzung von Verschleißteilen entstehen,

c)     Nichtbeachtung der Betriebsanweisungen entstehen oder

d)    die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

Unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit sind insbesondere farblich geringfügige Abweichungen.

Vorstehendes gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns seitens Mattfeldt & Sänger, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbestandes.

(4)   Mattfeldt & Sänger kann bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge zwischen der Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache wählen, wobei dies nur durch Anzeige in Textform (auch per Telefax oder E-Mail) gegenüber dem Aussteller innerhalb angemessener Frist nach Zugang der Benachrichtigung über den Mangel erfolgen kann.

(5)   Falls die Nacherfüllung gemäß Abs. 4 fehlschlägt, kann der Aussteller schriftlich eine weitere angemessene Nachfrist setzen. Schlägt auch diese fehl oder ist eine Nachbesserung für den Aussteller unzumutbar ist oder sofern Mattfeldt & Sänger die Nacherfüllung verweigert, ist der Aussteller jeweils nach Maßgabe des anwendbaren Rechts berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(6)   Mattfeldt & Sänger übernehmen keine Gewährleistung nach §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette – Lieferantenregress), wenn der Aussteller die von Mattfeldt & Sänger vertragsgegenständlich gelieferten Produkte bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck der Produkte entspricht.

(7)   Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen Mattfeldt & Sänger, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können Mattfeldt & Sänger vom Aussteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Aussteller nicht erkennbar. Im Übrigen sind Ansprüche des Ausstellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Ausstellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entsprach seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(8)   Für Ansprüche des Ausstellers auf Schadensersatz gelten die besonderen Bestimmungen des § 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

§ 12 HAFTUNG

12.1 Allgemeines

(1)   Für eine Haftung von Mattfeldt & Sänger auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die folgenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen.

(2)   Mattfeldt & Sänger haftet für Schäden unbeschränkt, soweit diese

a)    auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind,

b)    Mattfeldt & Sänger eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat,

c)     nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind,

d)    an Leben, Körper oder Gesundheit erfolgen oder

e)    auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.

(3)   Die Haftung für einfache und grobe Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist zudem auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung der Aussteller bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen rechnen musste und soweit nicht zugleich ein anderer der in Abs. 2 lit. b) bis c) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

(4)   Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsabschluss, ausgeschlossen.

(5)   Die verschuldensunabhängige Haftung seitens Mattfeldt & Sänger nach § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB für bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene Mängel wird ausgeschlossen.

(6)   Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, deren Mattfeldt & Sänger sich zur Vertragserfüllung bedient.

(7)   Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(8)   Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Ausstellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12.2 Haftung wegen Verzug

Sofern dem Aussteller aufgrund eines von Mattfeldt & Sänger zu vertretenden Verzugs ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung (einschl. des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche des Verzugs 0,5 % der Nettovergütung für die im Verzug befindliche Warenlieferung und/oder Leistung im Ganzen, höchstens jedoch 5 % der Nettovergütung für die Gesamtlieferung und/oder Gesamtleistung, die infolge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß von Mattfeldt & Sänger geliefert und/oder geleistet wird. Ein weitergehender Ersatz des Verzögerungsschadens ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns seitens Mattfeldt & Sänger, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, im Falle eines vereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme einer Leistungsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und bei einer gesetzlich zwingenden Haftung.

12.3 Haftung wegen Unmöglichkeit

Mattfeldt & Sänger haftet bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Mattfeldt & Sänger oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von Mattfeldt & Sänger ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Außerhalb der Fälle des S. 1 und des S. 2 wird die Haftung von Mattfeldt & Sänger wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der unmöglich gewordenen Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Ausstellers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind - auch nach Ablauf einer an Mattfeldt & Sänger etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Das Recht des Ausstellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Ausstellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 13 Verkürzung der Verjährungsfristen

(1)   Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in Fällen des §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planung-oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden S. 2 ausgenommen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.

(2)   Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen Mattfeldt & Sänger, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

(3)   Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

a)    Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit Mattfeldt & Sänger eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen hat.

b)    Die Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer - nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehenden – schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen sowie in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(4)   Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Werkleistungsansprüchen mit der Abnahme.

(5)   Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und Neubeginn von Fristen unberührt.

(6)   Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt Absatz 1 S. 1.

(7)   Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Ausstellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 14 Recht zur Nennung der Ausstellerdaten durch Mattfeldt & Sänger

(1)    Mattfeldt & Sänger sind berechtigt, den Aussteller unter Nennung seines Namens, der Ansprechpartner und seiner Firmenadresse und seines Profilbildes bzw. der Bilder seiner Ansprechpartner im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu nennen. Dies dient insbesondere dazu, die Veranstaltung zu bewerben und Veranstaltungsinformationen für die Aussteller und die Besucher zu fertigen. Der Aussteller stellt sicher, dass er über entsprechende Einwilligungen seiner Mitarbeiter/freiberuflich tätigen Ansprechpartner verfügt.

(2)    Mattfeldt & Sänger sind zudem berechtigt, den Firmennamen bzw. den Namen des Ausstellers an Medienpartner zwecks Werbung und Information weiterzugeben.

(3)    Der Aussteller erteilt Mattfeldt & Sänger aus den in Abs. 1 genannten Gründen das Recht, Logos des Ausstellers und des Mitausstellers räumlich unbeschränkt und im Übrigen wie folgt zu nutzen:

a)    Mattfeldt & Sänger sind berechtigt, das Logo für die Dauer von einem Jahr vor der Veranstaltung bis zu einem halben Jahr nach der Veranstaltung zu nutzen.

b)    Mattfeldt & Sänger sind berechtigt, das Logo inhaltlich für jede kommerzielle und nicht-kommerzielle, redaktionelle und nicht-redaktionelle, digitalisierte, elektronische und gedruckte Nutzung zu nutzen, dieses insbesondere zu vervielfältigen, verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, auszustellen, öffentlich wiederzugeben, zu senden, zu archivieren, vorzuführen sowie damit zu werben.

c)     Soweit dies für die Bewerbung in Sozialen Netzwerken erforderlich ist, erteilt der Aussteller Mattfeldt & Sänger auch evtl. erforderliche Unterlizenzierungsrechte.

(4)   Die benötigten Druckdaten werden Mattfeldt & Sänger rechtzeitig in der von Mattfeldt & Sänger angegebenen Form zur Verfügung gestellt. Es gilt § 6 Ziff. 6.1. Abs. 3-8 entsprechend.

 

§ 15 DATENSCHUTZ

Im Folgenden informiert Mattfeldt & Sänger über die Erhebung personenbezogener Daten bei Geschäftsabschlüssen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die auf Sie persönlich beziehbar sind, also z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adressen, Zahlungsdaten, bestellte Waren.

15.1    Verantwortlicher und Datenschutzbeauftragter

(1)   Verantwortlicher gemäß Art. 4 Abs. 7 DS-GVO ist Mattfeldt & Sänger, vertreten d.d. Mithat Güzel, Unterwanger Str. 3, 87439 Kempten.

(2)   Datenschutzbeauftragter ist Dieter Grohmann, Beethovenstr. 23, 87435 Kempten, 0831/5124-7030, info@akwiso.de.

15.2    Information über die Datenerhebung zum Zwecke der Vertragsabwicklung

(1)   Wenn Sie mit Mattfeldt & Sänger einen Vertrag schließen, werden folgende Informationen erhoben: Name, Mailadresse, Firma (soweit personenbezogen), Anschrift, Land, Telefonnummer, Ansprechpartner, ggf. Kontoinformationen, Zahlungsinformationen, URL.

(2)   Die in Abs. 1 genannten Daten werden von Mattfeldt & Sänger erhoben, gespeichert und ggf. weitergegeben, soweit es erforderlich ist, um die vertraglichen Leistungen zu erbringen. Mattfeldt & Sänger verwendet die Daten insbesondere dazu, Sie als Aussteller zu identifizieren, für die Abwicklung der Bestellung, zur Korrespondenz mit Ihnen, zur Rechnungsstellung sowie zur ggf. erforderlichen Abwicklung von vertraglichen und außervertraglichen Ansprüchen. Die Erhebung, Speicherung und Weitergabe erfolgt mithin zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages und auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DS-GVO. Eine Nichtbereitstellung dieser Daten kann zur Folge haben, dass der Vertrag nicht geschlossen werden kann.

(3)   Ferner erhebt Mattfeldt & Sänger Informationen wie bspw. die Faxnummer, Mobilnummer und evtl. Zusatzinformationen, sofern Sie diese angeben; die Erhebung dieser Daten erfolgt jedoch aufgrund Ihrer freiwilligen Einwilligung und zur Alternativen Kommunikation. Die Nichtnennung dieser Daten hat auf den Vertrag keinen Einfluss. Die Erhebung Ihrer sonstigen Daten erfolgt auf freiwilliger Basis und gem. Ihrer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO.

(4)   Ferner verwendet Mattfeldt & Sänger die E-Mail-Adresse des Ausstellers für den Versand eines Newsletters. Diesbezüglich wird die Mailadresse nur für die Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen von Mattfeldt & Sänger verwendet. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 7 Abs. 3 UWG.

(5)   Mattfeldt & Sänger ist insbesondere berechtigt, die Daten an Dritte zu übermitteln, wenn und soweit dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung dieses Vertrages gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO oder zur Durchsetzung der berechtigten Interessen von Mattfeldt & Sänger gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO erforderlich ist. Eine Übermittlung kann insbesondere erfolgen an

a)    Versanddienstleister zum Zwecke der Lieferung, soweit die Lieferung durch Dritte erfolgt,

b)    Inkasso-Unternehmen oder Rechtsanwalt zum Zwecke der Forderungsdurchsetzung, soweit Sie in Verzug sind. Hier liegt das berechtigte Interesse von Mattfeldt & Sänger an der Durchsetzung einer berechtigten Forderung. Aufgrund der Vorleistung von Mattfeldt & Sänger und Ihres Verzugs überwiegen diese berechtigten Interessen.

c)     Medienpartner.

15.3    Speicherdauer

Die erhobenen personenbezogenen Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht für Kaufleute (6, 8 oder 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Vertragsverhältnis beendet wurde,) gespeichert und danach gelöscht. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn Mattfeldt & Sänger aufgrund von steuer- oder handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten (gemäß HGB, StGB oder AO) zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind oder wenn Sie in eine darüberhinausgehende Speicherung eingewilligt haben. Freiwillige Daten und die Daten gem. Ziff. 15.2 Abs. 3 werden bis zum Ablauf von einem Jahr nach Beendigung der Veranstaltung gespeichert.

15.4    Rechte

(1)   Sie haben das Recht, von Mattfeldt & Sänger jederzeit über die zu Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DS-GVO) Auskunft zu verlangen. Dies betrifft auch die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die diese Daten weitergegeben werden und den Zweck der Speicherung.

(2)   Zudem haben Sie das Recht, unter den Voraussetzungen des Art. 16 DS-GVO die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten und/oder unter den Voraussetzungen des Art. 17 DS-GVO die Löschung gespeicherter Daten zu verlangen. Die Löschung ist nur möglich, soweit die Verarbeitung nicht zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.

(3)   Sie haben das Recht, unter den Voraussetzungen des Art. 18 DS-GVO die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, soweit Sie die Richtigkeit Ihrer Daten bestreiten, die Verarbeitung unrechtmäßig ist und Mattfeldt & Sänger die Löschung ablehnt, Sie die Daten zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigen oder sofern Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben.

(4)   Ferner können Sie unter den Voraussetzungen des Art. 20 DS-GVO jederzeit eine Datenübertragung verlangen.

(5)   Soweit die Datenerhebung auf einer Einwilligung beruht, können Sie Ihre Einwilligung jederzeit Mattfeldt & Sänger gegenüber widerrufen. Infolgedessen darf Mattfeldt & Sänger diese Daten für die Zukunft nicht weiter verarbeiten.

(6)   Alle Informationswünsche, Auskunftsanfragen, Widerrufe oder Widersprüche zur Datenverarbeitung richten Sie bitte per E-Mail an den Datenschutzbeauftragten unter gem. Ziff. 1 Abs. 2 oder an die unter Ziff. 1 Abs. 1 genannte Adresse. Für nähere Informationen verweisen Mattfeldt & Sänger auf den vollständigen Text der DS-GVO. Ferner haben Sie die Möglichkeit, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde über datenschutzrechtliche Sachverhalte zu beschweren. Die für Mattfeldt & Sänger zuständige Behörde ist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, Promenade 27, 91522 Ansbach.

 

§ 16 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

(1)   Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Mattfeldt & Sänger und den Ausstellern gilt vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind die vorliegenden AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrt wird.

(2)   Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld oder anderweitiger Vereinbarung ist der Geschäftssitz von Mattfeldt & Sänger.

(3)   Ist der Aussteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Geschäftssitz von Mattfeldt & Sänger.

Die Zuständigkeitsregelungen der vorstehenden Abs. 2 und 3 gelten klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen Mattfeldt & Sänger und dem Aussteller, die zu außervertraglichen Ansprüche im Sinne der VO (EG) Nr. 864/2007 führen können. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.


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